Ehevertrag

Nach den Normen des ABGB ist die Ehe ein Vertrag und sowohl ABGB als auch Ehegesetz normieren Bestimmungen zur Auflösung der Ehe (Scheidung).

Diese Normen, mit welchen die Rechtsfolgen für den Fall der Scheidung einer Ehe bestimmt werden, sind überwiegend dispositiv. So also die (künftigen) Ehegatten für den Fall der Scheidung andere Rechtsfolgen als die gesetzlichen im Bereich des nachehelichen Ehegattenunterhaltes und im Bereich der Aufteilung der materiellen ehelichen Errungenschaften wünschen, können sie dies durch Ehevertrag abweichend vom Gesetz und nach ihren eigenen Vorstellungen regeln.

Diese vertraglichen Vorwegregelungen können sowohl vor Eheschließung als auch während aufrechter Ehe geschlossen werden und unterliegen je nach inhaltlicher Ausgestaltung unterschiedlichen Formvorschriften.

Aus all dem ergibt sich, dass es zweckmäßig ist, über die gesetzliche Gestaltung des Instituts der Ehe informiert zu sein und dann kann im Einzelfall entschieden werden, ob eine vertragliche Vereinbarung gewünscht ist, welche die gesetzlichen Scheidungsfolgen ergänzt und/oder überlagert.

Ehescheidung

Nach den Bestimmungen des ABGB ist die Ehe ein Vertrag, in welchem zwei Personen ihren Willen erklären, in unzertrennlicher Gemeinschaft leben zu wollen.

Soll diese unzertrennliche Lebensgemeinschaft dennoch geschieden werden, knüpfen sich daran Rechtsfolgen, welche sowohl im ABGB als auch im Ehegesetz normiert sind.

Primär ist der Bereich der gemeinsamen Kinder zu regeln, nämlich Obsorge, hauptsächlicher Aufenthalt, Kontaktrecht und Kindesgeldunterhalt, wobei die letzten drei Themen nicht erst bei Scheidung, sondern bereits bei Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern zu vereinbaren sind.

Eine weitere Scheidungsfolge betrifft den nachehelichen Ehegattenunterhalt, welcher grundsätzlich an die Frage anknüpft, ob und wann wer der Ehegatten das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe zu verantworten hat.

Der dritte Regelungsbedarf betrifft die Aufteilung des ehelichen Vermögens und der ehelichen Ersparnisse. Gegenständlich ist in diesem Bereich alles, was die Ehegatten im Laufe der Ehe an materiellen Werten aus Eigenem gemeinsam geschaffen haben.

So die Ehegatten in all diesen Bereichen einen Konsens finden, spricht man von einvernehmlicher Scheidung. So dieser vorerst nicht gefunden werden kann, hat derjenige, welcher die Scheidung begehrt, das Scheidungsverfahren mittels Klage bei Gericht einzuleiten. Jedoch sind die Gerichte berufen, zu Beginn der mündlichen Verhandlung die Parteien bei einer Konsensfindung zu unterstützen, sodass jede „strittige Scheidung“ in jedem Verfahrensstadium zu einer einvernehmlichen Scheidung führen kann.

Testamente, Vermächtnisse, Schenkungen (Übergaben)

Das ABGB normiert, welche Personen die ganze Verlassenschaft oder einen bestimmten Teil davon erwerben. So der Erblasser ein anderes Schicksal der künftigen Verlassenschaft will, als es der gesetzlichen Erbfolge entspricht, kann er dies durch letztwillige Verfügung (Testament, Vermächtnis) anordnen. Dies jedoch nicht grenzenlos, sondern unter Berücksichtigung der Pflichtteilsrechte von Ehegatten und direkten Nachkommen.

Vor einer Testaments- bzw. Vermächtniserrichtung bedarf es profunder Kenntnis der gesetzlichen Erbfolge und der rechtlichen Auskunft über das Zusammenspiel gewillkürter Verfügungen und Pflichtteilsrechts. Allenfalls kann auch eine Verfügung unter Lebenden (Schenkung) zweckdienlich sein.

In vielen Fällen deckt sich die gesetzliche Erbfolge mit den Wünschen und Vorstellungen des künftigen Erblassers, sodass die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entbehrlich ist. So jedoch ein Testament zu errichten ist, um den Wünschen des künftigen Erblassers zu entsprechen, bedarf es professioneller Rechtskenntnis, um Streitigkeiten beim Erbfall hintan zu halten.

Vertretung im Verlassenschaftsverfahren

Erben und Vermächtnisnehmer werden nicht automatisch Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Das Verlassenschaftsvermögen darf nicht eigenmächtig, sondern erst nach Durchführung des gerichtlichen Abhandlungsverfahrens in Besitz genommen werden.

In diesem Abhandlungsverfahren treffen oft widerstreitende Interessen aufeinander. Diese widerstreitenden Interessen sind oft wirtschaftlich begründet, aber nicht selten haben sie auch ihren Ursprung im Verhältnis der Beteiligten zueinander und/oder zum Erblasser.

Jedenfalls in all diesen Fällen ist eine Vertretung im Abhandlungsverfahren angezeigt, da dadurch ein höheres Maß an Sachlichkeit gewährleistet ist.

Um Streitigkeiten vor Gericht, in welchem Anwaltszwang besteht, hintan zu halten, scheint es sinnvoll bei konfliktträchtigen Interessenslagen sich eines Vertreters schon im Verfahren vor dem Notar als Gerichtskommissär zu bedienen.